Personenbezogener Datentransport

Email

Elektronische Mitteilungssysteme (Email) sind heute fester Bestandteil fast jeder Bürokommunikationssoftware. Die Nutzerinnen und Nutzer dieser Systeme können im allgemeinen die Übertragungswege zu ihren Kommunikationspartnerinnen und -partnern nicht kontrollieren, daher ist die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Verbindlichkeit der versandten Nachrichten ohne besondere Vorkehrungen nicht sichergestellt.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat am 9./10. März 1995 eine Entschließung zum Datenschutz bei elektronischen Mitteilungssystemen verabschiedet. Hierin zeigen sie die Sicherheitsaspekte auf, die beim Einsatz dieser Systeme zu berücksichtigen sind. Insbesondere sollten elektronische Mitteilungssysteme zum Schutz der Vertraulichkeit der zu übertragenden Nachrichten und zur Feststellung der Authentizität der Absender sichere Verschlüsselungsverfahren beinhalten und die Möglichkeit der elektronischen Unterschrift.

Daneben sollten Sicherheitsmechanismen von Netzen wie z.B. geschlossene Benutzergruppen, Rufnummernidentifikation wie auch Möglichkeiten der Beweissicherung (Protokollierung von Sende-/Empfangsnachweisen) vorhanden sein.

In einer Entschließung vom 9. Mai 1996 haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder weitere Forderungen zur sicheren Übertragung elektronisch gespeicherter personenbezogener Daten aufgestellt. Hierbei und bei anderen Formen des Transportes von Daten fordern sie, Verschlüsselungsverfahren einzusetzen. Dies wird bei dem Transport von Daten auf Disketten, Magnetbändern und anderen Datenspeichern als auch bei der Nutzung von Netzen gefordert.

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Die Chipkarte

Chipkartensysteme bestehen aus miniaturisierten IT _Komponenten (= Computern), die noch keine eigene Mensch-Maschine-Schnittstelle besitzen. Zur Interaktion bedarf es zwischengeschalteter technischer Geräte (Kartenterminals, DV-Systeme). Die Risiken von Chipkarten entsprechen denen von tragbaren Rechnern.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben sich wiederholt mit Verfahrensentwicklungen befaßt, die den Einsatz einer Prozessorchipharte zugrundelegen. Im einzelnen fordern sie folgende Schutzmaßnahmen:

Daneben sollten Chipkarteninhaberinnen und -inhaber die Möglichkeit haben, auf neutralen, zertifizierten Systemumgebungen Dateiinhalte und Funktionalitäten ihrer Chipkarte einzusehen. Das gesamte System ist zu dokumentieren und sollte ein vorgeschriebenes Mindestschutzniveau besitzen.

Spezielle Forderungen im Gesundheitswesen sind:

Davon unabhängig haben Patientinnen und Patienten ein eigenständiges Leserecht für alle auf der Chipkarte befindlichen Daten. Wegen der psychisch belastenden Krankheitssituation ist die Aufklärung der Betroffenen über die Einsatzbreite der Patientenkarte besonders wichtig. Die Einwilligungserklärung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten muß zudem präzise formuliert sein.

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